Fünfwochenfrist für die Krankenkasse
Laut §13 Abs. 3a Satz 1 SGB V besteht eine Fünfwochenfrist für die Krankenkasse zur Bearbeitung des Kostenübernahmeantrags. Davon entfallen drei Wochen auf den MDK §13 Abs. 3a Satz 3 SGB V. Sollte diese Frist überschritten werden ist gemäss §13 Abs. 3a Satz 5 SGB V eine rechtzeitige Mitteilung der Fristüberschreitung nebst Benennung eines hinreichenden Grundes durch die Krankenkasse notwendig. Erfolgt diese Mitteilung der Fristüberschreitung nicht, gilt nach §13 Abs. 3a Satz 6 SGB V die Genehmigungsfiktion.
Die Rechtsfolge der Genehmigungsfiktion ist:
Alternative 1: §13 Abs. 3a Satz 7 SGB V: Selbstbeschaffung und Kostenerstattung
Alternative 2: Feststellungsklage am Sozialgericht
Bitte wenden Sie sich nach einer 5-wöchigen Fristüberschreitung in der Bearbeitung Ihres Kostenübernahmeantrags durch die Krankenkasse an uns, zur Besprechung des weiteren Vorgehens.
Caritas-Krankenhaus
St. Josef
Klinik für Chirurgie
Landshuter Straße 65
93053 Regensburg
Sekretariat der Klinik
Michaela Winkler
Tel: 0941 782-3310
Fax: 0941 782-3315